Zum Inhalt springen
soberechnet.de

Gastronomie: Mehrwertsteuer aufteilen

Eine Rechnung, zwei Steuersätze. Speisen und Getränke getrennt eingeben — der Rechner teilt Netto, Steuer und Rechnungsbetrag für beide Positionen auf.

Seit 1.1.2026 · § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

7 % — Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

19 % — von der Ermäßigung ausgenommen

Die Beträge sind
Ergebnis

Speisen und Getränke getrennt eingeben — beide Steuersätze werden einzeln ausgewiesen.

Was seit dem 1. Januar 2026 gilt

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Gesetzestext nimmt die Getränke ausdrücklich aus — für sie bleiben es 19 %. Eine Befristung enthält die Vorschrift nicht.

Speisen im Haus7 %
Speisen außer Haus und Lieferung7 %
Getränke, auch zum Mitnehmen19 %
Milch und Milchmischgetränke ab 75 % Milch7 %

Quelle: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStGdie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Geprüft am 15. August 2026.

Das Frühstück, der Kaffee und das Menü mit Getränk

Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Gerichten, sondern zwischen Speise und Getränk. Beim Frühstücksbuffet gehört das Essen zu den 7 %, der Kaffee und der Orangensaft zu den 19 %. Bei einem Menü mit Getränk wird der Gesamtpreis auf beide Positionen aufgeteilt — dafür sind die zwei Felder oben da.

Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent gehören zu den Lieferungen nach Anlage 2 Nr. 35 und bleiben bei 7 Prozent.

Auch nützlich