Gastronomie: Mehrwertsteuer aufteilen
Eine Rechnung, zwei Steuersätze. Speisen und Getränke getrennt eingeben — der Rechner teilt Netto, Steuer und Rechnungsbetrag für beide Positionen auf.
Seit 1.1.2026 · § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Speisen und Getränke getrennt eingeben — beide Steuersätze werden einzeln ausgewiesen.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Gesetzestext nimmt die Getränke ausdrücklich aus — für sie bleiben es 19 %. Eine Befristung enthält die Vorschrift nicht.
| Speisen im Haus | 7 % |
|---|---|
| Speisen außer Haus und Lieferung | 7 % |
| Getränke, auch zum Mitnehmen | 19 % |
| Milch und Milchmischgetränke ab 75 % Milch | 7 % |
Quelle: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG — die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken
. Geprüft am 15. August 2026.
Das Frühstück, der Kaffee und das Menü mit Getränk
Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Gerichten, sondern zwischen Speise und Getränk. Beim Frühstücksbuffet gehört das Essen zu den 7 %, der Kaffee und der Orangensaft zu den 19 %. Bei einem Menü mit Getränk wird der Gesamtpreis auf beide Positionen aufgeteilt — dafür sind die zwei Felder oben da.
Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent gehören zu den Lieferungen nach Anlage 2 Nr. 35 und bleiben bei 7 Prozent.