Zum Inhalt springen
soberechnet.de

Probezeit-Rechner

Zwei Daten, nicht eins: wann die Probezeit endet, und bis wann eine Kündigung noch mit der kurzen Frist von zwei Wochen möglich ist.

Stand 2026 · geprüft 15.08.2026

Höchstens 6 Monate.

Ergebnis

Ersten Arbeitstag wählen — das Ende der Probezeit erscheint sofort.

Warum die Probezeit am Tag VOR dem Monatsjahrestag endet

Eine Probezeit vom 1. März über sechs Monate endet am 31. August, nicht am 1. September. Das steht nicht in einem Arbeitsrechtsparagrafen, sondern in der Fristenrechnung des BGB: § 187 Abs. 2 lässt die Frist mit dem Beginn des ersten Tages anlaufen, und § 188 Abs. 2 lässt sie mit dem Ablauf des Tages enden, der dem Anfangstag der Zahl nach vorausgeht.

Und wenn dieser Tag im Zielmonat nicht existiert, greift § 188 Abs. 3: eine Probezeit ab dem 31. August über sechs Monate endet am 28. Februar — dem letzten Tag des Monats, nicht dem 27. Rechner, die stur 180 Tage addieren, liegen hier daneben.

Die zweite Frist: zwei Wochen, zu jedem Tag

§ 622 Abs. 3 BGB sagt: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Zwei Dinge daran werden regelmäßig übersehen. Erstens: die 2 Wochen laufen zu jedem beliebigen Tag ab — nicht zum Fünfzehnten und nicht zum Monatsende, wie es die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB verlangt. Zweitens: die verkürzte Frist gilt längstens 6 Monate. Wer eine längere Probezeit vereinbart, kann ab dem siebten Monat nur noch mit der Grundfrist von vier Wochen kündigen.

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht das Datum auf dem Brief und nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses. Geht die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zu, gilt die kurze Frist noch — auch wenn das Arbeitsverhältnis dann erst zwei Wochen später endet. Deshalb steht im Ergebnis oben die letzte Zugangsdatum, bei dem die Kündigungsfrist noch vollständig in die Probezeit fällt.

Was nach der Probezeit gilt, rechnet der Kündigungsfrist-Rechner nach der Staffel des § 622 Abs. 2 BGB aus.

Probezeit ist nicht Wartezeit

Zwei Sechsmonatsfristen laufen parallel und werden ständig verwechselt:

  • Die Probezeit ist vertraglich vereinbart und verkürzt die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Ohne Vereinbarung im Vertrag gibt es sie nicht.
  • Die Wartezeit des § 1 KSchG läuft immer: erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift der allgemeine Kündigungsschutz, und auch dann nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.

Praktische Folge: eine vereinbarte Probezeit von drei Monaten beendet nicht den Zeitraum, in dem ohne Kündigungsgrund gekündigt werden kann. Der läuft trotzdem sechs Monate. Umgekehrt gilt auch während der Probezeit der besondere Kündigungsschutz — für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder — ohne Abstriche.

Und eine dritte Sechsmonatsfrist gibt es auch noch: der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten. Was davor zusteht, rechnet der Urlaubstage-Rechner.

Auch nützlich