Urlaubstage-Rechner
Der Rechner zeigt beide Zahlen — den gesetzlichen Mindesturlaub und den aus dem Vertrag — und sagt, welche gilt.
Stand 2026 · geprüft 15.08.2026
Arbeitstage pro Woche eintragen — der Urlaubsanspruch erscheint sofort.
24 Werktage sind nicht 24 Urlaubstage
§ 3 Abs. 1 BUrlG sagt: Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Und Absatz 2 sagt, was ein Werktag ist:
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Werktage sind also auch Samstage — das Gesetz geht von einer
Sechstagewoche aus.
Wer von Montag bis Freitag arbeitet, hat deshalb keinen Anspruch auf 24 freie Tage, sondern auf 20. Dieselbe Urlaubsdauer — vier Wochen — nur in einer anderen Einheit gezählt. Das ist der häufigste Rechenfehler bei diesem Thema, und er geht immer zulasten des Arbeitnehmers.
| Arbeitstage pro Woche | Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) | bei 30 Vertragstagen |
|---|---|---|
| 1 | 4 Tage | 6 Tage |
| 2 | 8 Tage | 12 Tage |
| 3 | 12 Tage | 18 Tage |
| 4 | 16 Tage | 24 Tage |
| 5 | 20 Tage | 30 Tage |
| 6 | 24 Tage | 36 Tage |
Teilzeit: die Tage zählen, nicht die Stunden
Die Umrechnung auf abweichende Wochenarbeitstage steht nicht im Gesetz. Gerechnet wird nach dem Grundsatz pro rata temporis, und zwar über die Arbeitstage pro Woche, nicht über die Arbeitsstunden: wer die gleiche Zahl an Tagen arbeitet, aber kürzer, behält die volle Zahl an Urlaubstagen.
Konkret: wer von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert, aber weiter an fünf Tagen arbeitet, behält alle 30 Urlaubstage. Wer dagegen auf drei volle Tage geht, bekommt 18. Die Urlaubsdauer in Wochen bleibt in beiden Fällen gleich — und genau darum geht es beim Erholungsurlaub.
Ändert sich die Zahl der Arbeitstage mitten im Jahr, wird der Anspruch für jeden Zeitraum getrennt gerechnet und danach addiert. Bereits erworbener Urlaub darf durch den Wechsel nicht gekürzt werden.
Ein- und Austritt: die Zwölftelung nach § 5 BUrlG
Die Zwölftelung greift nach § 5 Abs. 1 BUrlG in drei Fällen: wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird, wenn vor erfüllter Wartezeit ausgeschieden wird, und wenn nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausgeschieden wird. Wer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen Jahresanspruch.
Der letzte Satz ist der, der Geld wert ist: wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen Jahresanspruch. Eine Kündigung zum 31. August bedeutet also nicht acht Zwölftel, sondern die vollen Urlaubstage — nicht genommener Urlaub ist dann nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Beim Runden gilt § 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Aufgerundet wird — von
einer Abrundung steht dort nichts. Rechner, die Bruchteile unter einem halben Tag
wegschneiden, rechnen zulasten des Arbeitnehmers.
Wann eine Kündigung überhaupt wirksam wird, rechnet der Kündigungsfrist-Rechner nach § 622 BGB aus.
Wartezeit, Verfall und Übertragung
Den vollen Anspruch gibt es nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten:
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Davor besteht der Anspruch anteilig — ein Zwölftel je vollem
Beschäftigungsmonat.
Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende, wird aber nur dann bis zum 31. März des Folgejahres übertragen, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe das rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub allerdings nur, wenn der Arbeitgeber vorher konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Und über allem steht § 13 BUrlG: Von den §§ 1 bis 12 BUrlG kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Vertrag, der weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht, ist insoweit unwirksam — es gilt der gesetzliche Anspruch.